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Unterhaltsleistungen Kind,Kinderfreibetrag/Kindergeld,§ 33a EStG

Das (gesunde) Kind eines Mandanten ist zwischen 18 und 21 Jahren alt. Es bricht seine Schullaufbahn ab und meldet sich in der Folgezeit weder arbeitslos noch arbeitssuchend. Daraufhin fordert das zuständige Landesamt für Besoldung das gezahlte Kindergeld zurück, weil kein Anspruch mehr besteht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. In der entsprechenden Steuererklärung werden für diesen Zeitraum Unterhaltsleistungen gemäß § 33a EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das Finanzamt lehnt diesen Ansatz mit der Begründung ab, dass das Kind bzw. der Steuerpflichtige es versäumt hat, den Anspruch auf Kindergeld mit einer Meldung als Arbeitssuchender oder Arbeitsloser geltend zu machen. Fragen: 1. Ist es zwingend erforderlich, einen ggf. bestehenden Anspruch auf Kindergeld (Kinderfreibetrag) geltend zu machen, und wenn der Steuerpflichtige das versäumt, besteht auch keine Möglichkeit, die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen? 2. Welche Möglichkeiten bestehen in dem o. g. Sachverhalt, für den Steuerpflichtigen die Aufwendungen (Unterhalt) für das Kind steuerlich geltend zu machen?
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