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Opfergrenze,AGB,Eltern

Unser Mandant unterstützt seinen Sohn im Studium. Im Monat Juni erfolgte eine Verlustzuweisung aus einem (alten) Anlagegeschäft, welches zu hohen negativen sonstigen Einkünften geführt hat (Verlust aus privatem Veräußerungsgeschäft). Dieser Verlust wurde bei der Berechnung der Opfergeldgrenze angesetzt und führt dazu, dass die Unterhaltszahlungen im VZ nicht anerkannt werden. Unser Gedanke ist, dass bis zum Ergehen dieser Verlustbescheinigung die monatliche Leistungsfähigkeit gegeben war (monatsweise Betrachtung der Opfergeldgrenze möglich?). Zum anderen hat sich das private Veräußerungsgeschäft überhaupt nicht auf die Liquidität des Mandanten im VZ ausgewirkt, da das Nettoeinkommen unverändert blieb.
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