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Kinder,Besuchsfahrt,agB

Ein Mandant hat zwei Kinder. Diese leben seit drei Jahren bei der geschiedenen Ehefrau. Der Mandant besucht die Kinder regelmäßig. Die Ehefrau lebt mit den Kindern 600 km entfernt. Dem Mandanten entstehen ganz erhebliche Kosten, um die Kinder zu besuchen bzw. um den Kindern die Flüge zu ihm zu ermöglichen. Diese Kosten haben wir als außergewöhnliche Belastung angesetzt. Das Finanzamt will diese nicht anerkennen. Im Hinblick auf die außergewöhnlichen Umstände, also die besonders weite Distanz und die auf der anderen Seite faktisch gegebene Verpflichtung, die Kinder zu besuchen, entstehen die Kosten zwangsläufig. Sind in dieser Frage Verfahren vor dem BFH anhängig? Gibt es Argumente, die dem Finanzamt gegenüber in dieser Frage vorgebracht werden können? 
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