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Unterhaltszahlungen in das Ausland,Bargeldübergabe,zeitliche Nähe,§ 33 a Abs. 1 EStG,§ 90 Abs. AO,§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO

Unser Mandant unterstützt jährlich finanziell seine Oma in der Türkei. Alle erforderlichen Nachweise werden stets erbracht. Dies wurde bisher auch in vollem Umfang anerkannt.Im ESt-Bescheid 2017 wird die Zahlung nicht anerkannt mit dem Hinweis im Bescheid: „Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen können nicht berücksichtigt werden. Bei Bargeldmitnahmen darf zwischen Abhebung und Geldübergabe maximal ein Zeitraum von zwei Wochen bestehen. Die Abhebung erfolgte am 16.12.2016 und die Übergabe am 3.1.2017; es liegen somit 18 Tage zwischen Abhebung und Übergabe. Der erforderliche Sachzusammenhang kann somit nicht hergestellt werden.“Unser Mandant hat am 16.12.2016 einmal EUR 6.000 und EUR 4.000 abgehoben, bevor er am selben Tag seinen Flug in den Urlaub in die Türkei angetreten hat. EUR 6.000 hat er am 3.1.2017 seiner Oma gegeben. EUR 4.000 hat er im Urlaub ausgegeben. Warum soll hier kein Zusammenhang bestehen? Können Sie uns da bitte weiterhelfen?
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