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Heim,Pflegeheim,Kosten

Mandantin A lebt im Heim und verfügt über eine nachweisliche Schwerbeschädigung von 60 %. Darüber hinaus werden die Aufwendungen für die Heimunterbringung geltend gemacht. Unter diese Kosten fallen auch die Pflege und die Betreuung von A.Das Finanzamt erkennt die Aufwendungen für die Heimunterbringung an, verweigert aber die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach § 33b EStG unter Verweis auf das Wahlrecht des § 33b Absatz 1 EStG.Frage: Stellen die Betreuungs- und Pflegeleistungen des Heims, auch wenn diese teilweise von der Pflegekasse übernommen werden, Leistungen im Sinne des § 33b Absatz 1 Satz 1 EStG dar und berechtigen daher das Finanzamt zur Streichung des Pauschbetrages nach § 33b Absatz 3 EStG?
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