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Kinderwunschkliniken,inoperable Sterilität,§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG

Das Ehepaar A und B hat in den vergangenen Jahren in Deutschland versucht, über eine künstliche Befruchtung ein Kind zu bekommen. Mehrere Behandlungen in Kinderwunschkliniken waren erfolglos. Das Ehepaar hörte von einer Methode in den USA, mit der die Kinderwunschbehandlung erfolgreich sein könnte. Daher beschlossen A und B, in den USA im Jahr 2017 eine Kinderwunschbehandlung durchführen zu lassen. Dort entstanden Behandlungs- und Reisekosten, 20.000 € Aufwand. Die Behandlung führte auch zum Erfolg und ein Kind wurde dann im Jahr 2018 geboren. Das Ehepaar hat nun im Jahr 2017 die Kosten von € 20.000 als außergewöhnliche Aufwendungen in der Steuererklärung angesetzt. Das Finanzamt möchte die Kosten nicht anerkennen und hinterfragt nun u.a. das Kriterium der „krankheitsbedingten Zwangsläufigkeit“ der Aufwendungen. Frage: Kann das Ehepaar die Kosten von 20.000 € als agB absetzen? Wie kann die Zwangsläufigkeit bewiesen werden?
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