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Heim,Heimkosten,Heimunterbringung

Die Mutter des Steuerpflichtigen ist im Altenpflegeheim untergebracht. Der örtliche Sozialhilfeträger teilte ihm hierzu mit, dass er ‚zur Leistung folgender laufender Unterhaltszahlungen verpflichtet‘ sei, und forderte ihn zur Zahlung auf. Unter Vorlage dieser Zahlungsaufforderung machte er die geleisteten Zahlungen in der Steuererklärung als Unterhaltsleistungen geltend.Reaktion des Finanzamts: „Die geltend gemachten Aufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG können nicht berücksichtigt werden, da durch die Heimunterbringung und Sozialleistungen des Sozialamts die unterstützte Person nicht bedürftig ist. Die Aufwendungen können nur im Rahmen des § 33 EStG angesetzt werden.“Kann die Auffassung des Finanzamts widerlegt werden?
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