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Eine dermatologische Gemeinschaftspraxis erbringt neben den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen auch grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige kosmetische Behandlungen. Diese kosmetischen Behandlungen werden auch von den beiden Gesellschaftern A und B im Rahmen ihrer jeweiligen Sonderbetriebsvermögen erbracht. Die Leistungen werden entsprechend abgerechnet, 1. von der Gemeinschaftspraxis, 2. vom Gesellschafter A und 3. vom Gesellschafter B. In allen drei Fällen liegt der Bruttoumsatz unter 17.500 €. Frage: Handelt es hier um drei Unternehmer i.S.d. UStG, so dass auch die Kleinunternehmerregelung zu gewähren ist?
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