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Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Eine Mandantin hat diverse Schulungen im Bereich „geistiges Heilen“ durchgeführt. Unter anderem an der K GmbH & Co. KG und an der Schule, bei denen Kosten für Schulungsgebühren etc. in Höhe von € 6.900,00 angefallen sind (ohne Fahrtkosten, Bürobedarf, etc.). Diese Aufwendungen sollten im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Nach bestandener Ausbildung soll eventuell über den Dachverband Geistiges Heilen e. V. eine Tätigkeit aufgenommen werden. Frage: Sind diese Aufwendungen als Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abzugsfähig? Die Finanzverwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Aufwendungen für andere Bildungsmaßnahmen werden einer Berufsausbildung in Sinne des § 12 Nr. 5 EStG gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer festumrissenen Betätigung ist. Die Ausbildung muss im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erfolgen und durch eine staatliche oder eine staatlich anerkannte Prüfung abgeschlossen werden. Der erfolgreiche Abschluss dieser Prüfung muss Voraussetzung für die Aufnahme der beruflichen Betätigung sein. Die Ausbildung und der Abschluss müssen vom Umfang und der Qualität her grundsätzlich mit den Anforderungen, die im Rahmen von Berufsausbildungsmaßnahmen gestellt werden, vergleichbar sein. Die im vorstehenden Fall absolvierten Lehrgänge erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es handelt sich weder um einen anerkannten Lehrberuf, noch gibt es landes- oder berufsrechtliche Ausbildungsregelungen für die angestrebte Tätigkeit. Vielmehr werden Qualifikationen erworben, deren Anforderungen gegebenenfalls durch den ausrichtenden Dachverband Geistiges Heilen e. V. vielleicht aber auch nur durch den ausrichtenden Veranstalter festgelegt werden. Unseres Erachtens müssen Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung abgeschlossen werden. Auch ist unserer Meinung nicht zwingend notwendig, dass landes- oder bundesrechtliche Ausbildungsregelungen für die angestrebte Tätigkeit vorliegen müssen! Gerade unter Bezugnahme auf § 12 EStG – Nicht abzugsfähige Ausgaben – wurden über den § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG entsprechende Erleichterungen eingeführt, da es sich ansonsten, sollte die seitens der Finanzverwaltung verlangten Anforderungen vorliegen, um Werbungskosten bzw. um vorbereitende Betriebsausgaben hinsichtlich der geplanten Aufnahme der Tätigkeit handeln! Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den Schulungen nicht um eine Erstausbildung handelt.
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