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Vorauszahlungen von Krankenversicherungsbeiträge für maximal 2,5 Jahre können im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt wohl auch für Beiträge, die für Kinder gezahlt werden. Gilt das auch für KV-Beiträge des Kindes, die beispielsweise im Jahr 2014 für 2,5 Jahre im Voraus bezahlt werden, wenn das Kind ab 2015 nicht mehr steuerlich anerkannt wird?
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