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Ein Steuerpflichtiger war zwei Jahre von seiner deutschen Firma aus bei einer Zweigstelle in Ungarn beschäftigt, von welcher er auch bezahlt wurde. Die ungarischen Einkünfte unterliegen in Deutschland dem Progressionsvorbehalt. In 2013 war er bis August dort. In dieser Zeit hat er in eine deutsche Private Krankenversicherung Beiträge für Basisabsicherung bezahlt. Das Finanzamt bezieht diese Beiträge nicht in die Berechnung mit ein, mit der Begründung, dass sie in Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften stehen. Könnten Sie dazu bitte Stellung nehmen?
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