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Umsatzsteuer,Steuerbefreiung,Steuersatz

Sachverhalt: Die freischaffende Künstlerin bzw. Sopranistin A tritt in Opern auf. Am 10.10.2012 hat die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass die Sopranistin die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20a S. 1 UStG genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen erfüllt. Seither werden ihre Honorare umsatzsteuerfrei behandelt. Darüber hinaus schreibt die A eigene Opern, welche sie an einen gemeinnützigen kulturellen Verein überlässt. Eine Vereinbarung über Aufführungsrechte wurde geschlossen. Die Einnahmen aus den Aufführungsrechten übersteigen 17.500 € bzw. 22.000 € (Kleinunternehmerregelung nicht anwendbar). Ist die Überlassung der Rechte ebenfalls umsatzsteuerfrei? Falls nein, welcher Steuersatz kommt zur Anwendung?
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