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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG,Kranz

Folgender Sachverhalt ist bei uns in der Kanzlei aufgetreten: Unsere Mandanten führen als GbR einen Blumenladen. Neben Schnittblumen, Topfpflanzen und Dekorationsartikel werden auch Kränze für Trauerfeiern für Kunden gefertigt. Derzeit verbuchen wir die Umsätze mit 7 % Umsatzsteuer. Wir haben bisher das BMF-Schreiben vom 05.08.2004, Tz. 45, zu Nr. 9 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG als Grundlage für unsere Begründung genommen. Im Rahmen einer aktuellen Betriebsprüfung begründet der Prüfer die Umsätze als handwerkliche Tätigkeit und will die Besteuerung auf 19 % Umsatzsteuer ändern. Welcher Umsatzsteuersatz ist auf die Umsätze anzuwenden? 7 % oder 19 %? Nach welcher Grundlage ist der entsprechende Steuersatz zu begründen?
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