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Betriebsaufgabe,Buchwertfortführung,Verpächterwahlrecht

Tochter T erbt im Jahr 2005 als Alleinerbin von Vater V verschiedene Grundstücke, die beim Vater zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten. Der Vater hatte die Landwirtschaft seit 1962 nicht mehr aktiv betrieben, erzielte nur noch Einnahmen aus Verpachtung an andere Landwirte i.H.v. 7.000 €/Jahr. Bei der Erbschaftsteuererklärung bzgl. des Todes des V wurden die Behaltenszeiten der übernommenen Betriebsgrundstücke für Zwecke der ErbSt berücksichtigt. Im Jahr 2019 wurden durch T zwei Grundstücke veräußert, Erlös 300.000 €. Das Finanzamt will den Veräußerungsgewinn im Jahr 2019 als laufenden Gewinn ansetzen. Ich habe dem Finanzamt das Urteil des BFH vom 16.11.2017, VI R 63/15, zitiert. in dem in der Urteilsbegründung in den Tz. ab Tz. 10 von einer Betriebsaufgabe durch den V im Zeitpunkt seines Todes ausgegangen wird, insbesondere Tz. 13: „Ein landw. Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben, da der Grund und Boden für dessen Betriebsfortführung unerlässlich ist. Eine Betriebsaufgabe liegt insbesondere dann vor, wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mituntern. verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden, oder nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden."    Dass es sich hierbei nur um einen Erben gehandelt hat, müsste unbeachtlich sein, alles andere wäre reine Wortklauberei.“ (Tz. 14) Nach diesen Grundsätzen hat V seinen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb durch die erbliche Übertragung aller zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke auf T aufgegeben, da der landwirtschaftliche Betrieb des V durch diese erbliche Übertragung seiner Existenzgrundlage vollständig enthoben und als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgelöst wurde.  Ich habe beim Studium dieses Urteils nirgendwo entdeckt, dass dieses nicht über den entschiedenen Fall angewendet werden dürfe. Also müsste diese (neue) Rechtsprechung des BFH auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sein mit der Folge, dass es sich bei den übertragenen Grundstücken um Privatvermögen der Tochter handelt und der Verkauf um eine reine Vermögensverwendung ist, höchstens steuerpflichtig im Rahmen eines Spekulationsgeschäftes des § 23 (1) Nr. 1 EStG (dies trifft aber vorliegend nicht zu!).
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