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Aufzeichnungspflichten,Kassenbuch,Einzelaufzeichnung

Unser Mandant ist Imker von 60 Bienenvölkern und versteuert die Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft pauschal gem. § 13a EStG in Form der Urproduktion mit dem entsprechenden Pauschalsatz. Den gewonnenen Honig verkauft der Imker zum einen im häuslichen Hofladen sowie auf dem Wochenmarkt, wobei zu erwähnen ist, dass die Einnahmen im Hofladen sich auf zwei bis fünf Bewegungen/Tag begrenzen und ausschließlich an den Tagen, an denen kein Wochenmarkt stattfindet, umgesetzt werden.  Der Kassiervorgang wird von keinem elektronischen Aufzeichnungsgerät unterstützt und kann lediglich bar durchgeführt werden. Zu den Produkten aus Urproduktion werden im Hofladen sowie auf dem Wochenmarkt Zukaufprodukte zum Verkauf angeboten. Nun zu unseren Fragen: a) Unterliegen die Einnahmen aus Wochenmarkt und Hofladen einer Aufzeichnungsverpflichtung? b) Muss hier in der Aufzeichnung zwischen Zukaufprodukten und Urprodukten unterschieden werden? c) Liegt eine Gesetzesgrundlage für die Verpflichtung zum täglichen Kassensturz vor? d) Kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei zwei Einkunftsarten (Hofladen/Wochenmarkt) aus Zumutbarkeitsgründen von einer Einzelaufzeichnungsverpflichtung abgesehen werden kann, oder muss hier noch einmal differenziert werden? Bitte nehmen Sie zu den Fragen a) bis d) wie folgt Stellung.
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