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Vermietungsleistungen,Option zur USt,§ 9 UStG

Eine Mandantin (F) hat Büroräume umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann (M) vermietet. Die Büroräume wurden 2007 errichtet und ab Februar 2008 umsatzsteuerpflichtig an den Handwerksbetrieb M verpachtet für monatlich netto ca. 1.000 EUR.Seit 2014 erzielt F auch Einnahmen aus Beratung, die ebenfalls der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Da diese Einnahmen zwischenzeitlich rückläufig sind und schon seit 2014 die Grenze von 15.000 EUR unterschreiten, stellt sich die Überlegung, ob F nicht zur Kleinunternehmerregelung wechseln könnte. Somit ergeben sich folgende Fragen:1. Kann F ab April (bzw. monatlich) auf die Option zur Umsatzsteuer bei der Vermietung verzichten oder geht dies nur am Ende des Jahres?2. Könnte F eventuell auch rückwirkend ab 01. April auf die Option zur Umsatzsteuer verzichten hinsichtlich der Vermietung?3. Wenn im Zusammenhang mit der Beratung im Jahr 2019 noch keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen erzielt wurden, könnte dann ab 2019 schon die Kleinunternehmerregelung (rückwirkend) in Anspruch genommen werden?
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