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Kleinbetragsrechnung,Vorsteuerabzug,§ 33 UStDV

Ich bitte um Auskunft zu folgendem Sachverhalt:Bei Kleinbetragsrechnungen ist der Name des Leistungsempfängers keine Pflichtangabe.Im aktuellen Fall ist hier als Leistungsempfänger irrtümlicherweise der Gesellschafter einer oHG genannt und nicht die Gesellschaft (= Unternehmer).Das Finanzamt will nun den Vorsteuerabzug aus diesem Grund versagen.In der Literatur ist zu lesen, dass die Nennung des Gesellschafters hier unschädlich ist, wenn trotzdem die Gesellschaft als Leistungsempfänger betrachtet werden kann (würde ich auch so aus dem BMF-Schreiben zu § 33 UStDV lesen).Im vorliegenden Fall hat der Gesellschafter den Firmen-Pkw zum Richten gebracht und die Werkstatt hat den Gesellschafter als Rechnungsempfänger genannt, Rechnungsbetrag 145 Euro.Die Literatur spricht hier von „gängiger“ oder „praktizierter“ Rechtsprechung, doch ist es mir nicht gelungen, ein passendes Urteil zu finden. 
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