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Lieferung,Leistung,Speisenabgabe

Auf einem Burgfest (Fest über drei Tage in einer Burg mit Außengelände) betreibt ein Mandant einen Imbisswagen und verkauft dort ausschließlich Speisen. Eigene Einrichtungen hält unser Mandant nicht vor, jedoch mietet er von dem Ausrichter entsprechende Sitzgelegenheiten an. Diese befinden sich in 10 Meter Entfernung von seinem Stand.Damit erbringt er gegenüber den Kunden eine sonstige Leistung, sofern diese die erworbenen Speisen an den Sitzgelegenheiten verzehren. Manche Kunden nehmen die Speisen mit, ein Verzehr an seinen Einrichtungen erfolgt damit nicht, entweder weil diese Speisen wie Crêpes im Gehen verzehrt werden, oder weil die Sitzplätze belegt sind.In Anlehnung an das Urteil vom 07.04.2016, FG Hamburg, 6 K 132/15, ist es doch nunmehr zutreffend, dass die Speisenerlöse im Schätzungswege in nicht begünstigte Dienstleistungen und begünstigte Lieferungen aufgeteilt werden?
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