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§ 3,12 UStG,Art. 103 MwStSystRL,Kein ermäßigter Steuersatz

Vielen Dank für Ihre erneute Überprüfung. Mir ist aber noch nicht klar geworden, warum im ersten Gutachten steht:„Da lt. Sachverhaltsdarstellung der Mandant/Kommissionär die Kunstgegenstände selber nicht eingeführt hat, sondern in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig an die Kunden liefert, und zudem es sich um Kunstgegenstände gem. Positionen 9701 bis 9703 Zolltarif handelt, ist der Mandant nicht berechtigt, in den Rechnungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 12 UStG anzuwenden.“In der aktuellen Antwort wird m.E. das erklärt, was ich in meiner Rückfrage schon als geklärt dargestellt habe:„Bei Anwendung § 25a UStG beträgt der Steuersatz immer 19 %.“Mich irritiert aber die Aussage im ersten Gutachten, wonach die Verkäufe meines Mandanten (bei einem Verkauf ohne Anwendung § 25a UStG) NICHT begünstigt sind, weil er die Kunstgegenstände nicht selber eingeführt hat.Denn: Wenn er nicht selber einführt, kommt er nicht in die Rückausnahme § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG.Dann: Findet die Differenzbesteuerung nicht statt.Und deshalb: Müssten die Lieferungen m.E. dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, soweit es sich um Kunstgegenstände der Pos 9701 bis 9703 Zolltarif handelt?Für eine erneute Überprüfung wäre ich Ihnen dankbar.
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