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Aus einer GbR mit 2 Mitunternehmern scheidet zum 31.12.14 einer dieser Mitunternehmer altershalber aus. Die GbR wurde zum 01.01.09 gegründet, vor der Gründung war der Ausscheidende viele Jahre als Einzelunternehmer in der gleichen Branche tätig. Er erhielt im Februar 2015 eine Ausgleichszahlung für Handelsvertreter, die er sich zum Teil in der Zeit vor der GbR-Gründung bereits erwirtschaftet hat. Die Auszahlung erfolgte nicht auf das Konto der GbR. Für den Ausscheidenden wurde bereits in den Vorjahren eine Sonderbilanz erstellt. In die GbR tritt am 01.01.15 ein neuer Mitunternehmer ein. Ist diese Ausgleichszahlung Gewerbeertrag der GbR ? In welcher Bilanz (GbR oder Sonderbilanz) ist die Gewerbesteuerrückstellung zu dieser Ausgleichszahlung zu bilanzieren? Für die GbR wird eine Handelsbilanz und eine Steuerbilanz erstellt. Sollte die Rückstellung bei der GbR zu bilanzieren sein, bitte ich noch um Mitteilung, ob nach § 35 EStG die abweichend vom allgemeinen Verteilungsschlüssel bei gewinnabhängigen Vergütungen erfolgen darf. Wirtschaftlich steht der Ausgleichsanspruch nur dem Ausscheidenden Mitunternehmer zu, da er diesen alleine erwirtschaftet hat. Sofern der Ausgleichsanspruch in der Gesamthandbilanz zu bilanzieren wäre, ist die Frage, ob die Anrechnung der Gewerbesteuer aus der Ausgleichszahlung, dann trotzdem bei diesem Mitunternehmer erfolgen kann. Kann die Schuld der Gewerbesteuer auf den Ausgleichsanspruch in der Gewinnverteilung dem ausscheidenden Mitunternehmer zugerechnet werden ( wie Ergebnis aus Sonderbilanz).
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