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Für unterschiedliche Lizenzen wurden die Kosten in der Gewinnermittlung berücksichtigt und bei der Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet. Nun kam vom Finanzamt eine Rückfrage bzgl. § 50a ESTG. Dies zum Anlass nehmend ist zu klären, ob die Lizenzen überhaupt bei der Gewerbesteuer hinzurechnen sind. Sind z.B. Lizenzen an die DATEV eG und andere Anbieter von Buchführungs- und Lohnprogrammen oder Microsoft Office und andere Anbieter (Acrobat, etc.) nach § 8 Nr. 1f GewStG hinzuzurechnen? Mit freundlichen Grüßen Roland Sittner STB/GF
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