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Umsatzsteuer,Ort der Leistungserbringung,Reverse-Charge-Verfahren

Sachverhalt: International Holding AG, CH, bestellt einen Aufsichtsrat, der in Deutschland ansässig ist und als Arbeitnehmer in Deutschland bei der A-GmbH beschäftigt ist. Der deutsche Arbeitgeber A-GmbH stellt für die Aufsichtsratstätigkeit seines Mitarbeiters eine Rechnung an die International Holding AG, der Mitarbeiter selbst berechnet nichts. Kann die deutsche A-GmbH eine Rechnung ohne USt mit Verweis auf Reverse Charge stellen? Umsatzsteuerliche Würdigung bisher: Sofern man annimmt, dass es sich hier um eine Aufsichtsratstätigkeit handelt, die die deutsche Firma in Gestalt ihres Arbeitnehmers an die International Holding AG berechnet, ergibt sich folgende Beurteilung: Es handelt sich um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 2 UStG. Für Aufsichtsratstätigkeiten ist der Ort der Leistung am Sitz der Gesellschaft, d.h. in der Schweiz (Abschn. 3a.14 Abs. 3 S. 2 UStAE analog). Sofern die deutsche Gesellschaft keine anderen Umsätze in der Schweiz hat, gilt die Verlagerung der Steuerschuld auf die empfangende Gesellschaft, d.h. die International Holding AG (Reverse Charge), die Rechnung ist ohne Ausweis der USt zu stellen.
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