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Umsatzsteuer,Reverse-Charge-Verfahren,Steuerbefreiung

SACHVERHALT Die G-GmbH ist als Bauträger tätig und baut auf eigenen Grundstücken Mehrfamilienhäuser. Ferner kauft sie Mehrfamilienhäuser oder Wohnungen auf und saniert diese. Die neu entstanden bzw. sanierten Häuser/Wohnungen verkauft sie gem. § 4 Nr. 9 UStG umsatzsteuerfrei weiter. Frage 1: In den Wohnungen werden neue Einbauküchen fest eingebaut und fest installiert. Sind diese Einbauküchen wesentlicher Bestandteil der Grundstücke und damit ebenfalls umsatzsteuerfrei oder ist deren Verkauf umsatzsteuerpflichtig? Inwieweit spielt es dabei eine Rolle, dass diese Küchen zwar der Raumgröße exakt angepasst werden, jedoch aus serienmäßig hergestellten Standardelementen zusammengefügt werden?  Spielt es bei der Beurteilung eine Rolle, ob der Kaufpreisanteil der Küchen im notariellen Kaufvertrag gesondert ausgewiesen wird, nicht gesondert ausgewiesen wird oder ggf. ein zusätzlicher Kaufvertrag über die Einbauküche abgeschlossen wird? Frage 2: Wird unterschieden, ob die Küchen in den Neubauten oder im „sanierten Altbau“ eingebaut werden? Frage 3: Grundsätzlich erbringen Bauträger keine Bauleistungen, so dass für die Subunternehmer der § 13b UStG keine Anwendung findet. Sofern der Verkauf der Einbauküchen umsatzsteuerpflichtig ist, wäre dann für den Subunternehmer, der die Einbauküche einbaut bzw. liefert und einbaut, der § 13b UStG anwendbar? 
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