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Umsatzsteuer,§ 13b UStG,Bauleistungen

Der Mandant (ein Bauleister) hat im Jahr 2013 eine Bauleistung an einen Bauträger erbracht. Der vdN in der USt ist am 31.12.2018 abgelaufen. Mit Schreiben vom 03.09.2019 wurde der Mdt. vom FA in Kenntnis gesetzt, dass ein Änderungsantrag des Bauträgers gestellt wurde, 250.000 € Nettoauftragssumme. Die Anwälte des Bauträgers verlangen unter Angabe diverser Urteile, dass unser Mandant keine Rechnungsberichtigung durchführen und Abtretung erklären soll, da die Änderungsvorschrift 171 (14) hier nicht greifen soll; vielmehr wäre hier evtl. sogar unser Mandant zur Zahlung verpflichtet, da kein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Bauträger entstehen würde – das gesamte Schreiben könnte ich Ihnen anonymisiert zukommen lassen, um den Sachverhalt weiter zu verdeutlichen. 
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