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Gebäude,fremder Grund und Boden

Unser Mandant ist luxemburgischer Staatsbürger und zu 100 % beteiligt an einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft (S.a.r.l.). Gleichzeitig ist er Eigentümer eines unbebauten, in Deutschland gelegenen Grundstücks gewesen. Dieses unbebaute Grundstück vermietete er an die luxemburgische Gesellschaft, die ihrerseits auf dem Grundstück ein Gebäude für rund 700.000,– € netto errichtete. Das Gebäudegrundstück vermietete sie sodann an eine deutsche Kapitalgesellschaft (UG), an der unser Mandant ebenfalls zu 100 % beteiligt ist. Der Geschäftszweck der luxemburgischen Kapitalgesellschaft bestand ausschließlich in der Vermietung dieses Grundstücks. Aus den Herstellungskosten des Gebäudes machte die luxemburgische Kapitalgesellschaft die Vorsteuer in Deutschland geltend. Noch innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums wurde das Gebäudegrundstück bei unserem Mandanten als Eigentümer zwangsversteigert. Im Rahmen der Zwangsversteigerung wurde nicht zur USt optiert. Es handelte sich für unseren Mandanten um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Ob damals bei Abschluss des Mietvertrags Regelungen für eine Entschädigung im Falle der Herstellung sogenannter Mietereinbauten bei Rückgabe getroffen wurden, ist uns nicht bekannt. Jedenfalls wurde von der luxemburgischen Kapitalgesellschaft keine gefordert und von unserem Mandant auch nichts bezahlt. Das deutsche FA berichtigte nach der Zwangsversteigerung bei der luxemburgischen Kapitalgesellschaft die im Rahmen der Gebäudeherstellung geltend gemachte Vorsteuer. Zu Recht, wenn unterstellt wird, dass die Rückgabe des Grundstücks ohne vorherigen Abriss des Gebäudes und unentgeltlich erfolgen sollte? Ändert sich etwas am Ergebnis, wenn sich nach Erhalt der ursprünglichen Vertragsunterlagen herausstellen sollte, dass für die Rückgabe doch eine entsprechende Entschädigung zu leisten war? Könnte man dann bei der lux. Kapitalgesellschaft ebenfalls eine Geschäftsveräußerung im Ganzen annehmen (da ja der Geschäftszweck wegfällt) mit der Folge, dass die Vorsteuerberichtigung dann ausgeschlossen wäre?
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