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Geschäftsveräußerung im Ganzen,Restaurant,§ 1 Abs. 1a UStG

Wir haben einen Mandanten, der vor ca. sechs Jahren ein Restaurant mit angeschlossenem Konzertraum im Rahmen eines Einzelunternehmens eröffnete. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte er sich eine Denkmal-Ruine gekauft und für etwa 2 Millionen € saniert. Im Zuge der Sanierung hatten wir die Vorsteuerbeträge aus den Sanierungskosten voll geltend gemacht. Da sich über die sechs Jahre hinweg kein positives Ergebnis darstellte, hatte sich nun unser Mandant im Herbst letzten Jahres entschlossen, den Restaurantbetrieb einzustellen. Aktuell sucht er nach einem Käufer für die Restaurant-Immobilie, was aber mit Sicherheit mehrere Monate, vielleicht sogar Jahre andauern wird, da das Gebäude in einer strukturschwachen Region liegt und für hiesige Verhältnisse nicht ganz billig ist.Im Zuge der Betriebsaufgabe hatte unser Mandant bereits seine Lagerbestände (Weine, Spirituosen und Lebensmittel) an einen Dritten veräußert und einen sehr wertvollen Konzertflügel (ca. 120 T€) in das Privatvermögen überführt. Ich nehme auch an, dass entweder das gesamte, aber zumindest ein Teil des Bestecks, der Gläser, Tassen, Teller etc. an einen anderen Gaststättenbetrieb verkauft wird (GmbH), an dem er zu 44 % beteiligt ist. Geplant ist im Übrigen, das Gebäude mit seinem übrigen Inventar (Bestuhlung, Tische etc.) zu veräußern.Hinzuweisen ist darauf, dass unser Mandant noch mehrere Betriebe sowie umsatzsteuerpfl. Vermietungen unterhält und das bis zur Betriebsaufgabe aller unternehmerischen Aktivitäten umsatzsteuerlich mit dem vorliegenden Restaurantbetrieb konsolidiert wurde. Das Finanzamt prüft aktuell, ob zukünftig die umsatzsteuerliche Konsolidierung über einen in Münster ansässigen Betrieb laufen soll, da dort dann die wesentliche geschäftliche Tätigkeit konzentriert ist.Frage:1. Ist der vorliegende Fall als Betriebsveräußerung im Ganzen zu qualifizieren, der nicht steuerbar ist, oder ist die Veräußerung der Warenbestände und des Bestecks etc. sowie die Entnahme des Konzertflügels aus umsatzsteuerlicher Sicht schädlich (dies sind aus meiner Sicht auf jeden Fall umsatzsteuerpflichtige Geschäftsvorfälle) mit der Folge, dass der Fall als Betriebsaufgabe anzusehen ist?2. Kann man trotz der vom Mandanten im Herbst letzten Jahres erklärten Betriebsaufgabe aus umsatzsteuerlicher Sicht von einer Betriebsveräußerung im Ganzen ausgehen oder spricht hier die Entnahme des Flügels und die Veräußerung des Bestecks etc. bzw. der Warenbestände dagegen?3. Kann man von einer Betriebsveräußerung im Ganzen ausgehen, wenn doch aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht das gesamte Unternehmen (ein anderes EU und umsatzsteuerliche Vermietungen bleiben weiterhin bestehen) veräußert wurde?4. Unterstellt, das Gebäude wird erst Monate später verkauft, wann fiele im Falle, dass das Finanzamt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen verneint, die USt auf den Verkauf des verbleibenden Inventars an – im Zeitpunkt des Verkaufs oder mit der Erklärung der Betriebsaufgabe (Herbst 2018)? Im letzteren Fall müsste das Finanzamt aber eine Zwangsentnahme unterstellen.5. Unterstellt, das Gebäude wird erst Monate später verkauft, wann muss im Falle, dass das Finanzamt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen verneint, die Vorsteuer nach § 15a UStG korrigiert werden – mit Betriebsaufgabe-Erklärung oder im Zeitpunkt des tatsächlichen Gebäude-Verkaufs?
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