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Kappung,Bistum Aachen

Das Generalvikariat schreibt, dass im Bistum Aachen ist ... die Kappungsgrenze auf 4 % des maßgebenden zu versteuernden Einkommens festgesetzt ist, das sich in diesem Fall nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelt. Im vorliegenden Fall ergibt sich auf dieser Basis kein Kappungsvorteil, da die gezahlte röm.-kath. Kirchensteuer unterhalb der 4 % des laut Steuerbescheid maßgebenden zu versteuernden Einkommens liegt.
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