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R 8.5 KStR,§ 8 Abs. 3 KStG,§§ 17,20 EStG,Gewinnverteilung bei Vereinbarungstreuhand

Vater (V) und Sohn (S) sind Gesellschafter einer Handwerker UG. Beide halten jeweils 1.000 € Stammkapital. In der Satzung ist zur Gewinnverteilung nichts geregelt. V war in den vergangenen Jahren mit der UG tätig. Sohn war lediglich als Träger des Handwerkstitels (Meister) an der UG beteiligt. Ein Protokoll der Gesellschafterversammlung liegt mit dem Inhalt vor, dass S nur treuhänderisch den Anteil hält um seinen Titel zur Verfügung zu stellen. Vergütungen soll er nur erhalten, wenn er einmal mitarbeitet. So hat V in den vergangenen Jahren 200.000 € Gewinne in der UG angesammelt. Diese hat er über ein Verrechnungskonto entnommen, ohne dass ein Ausschüttungsbeschluss gefasst wurde. In einem anderen Gutachten zur disquotalen Gewinnausschüttung haben Sie ausführlich Stellung dazu genommen, dass disquotale Gewinnausschüttungen steuerlich nur anerkannt werden können, wenn die Satzung dies erlaubt. Tatsache ist aber, dass V diese Beträge allein entnommen hat. Nunmehr ist er zu einer Rückzahlung nicht mehr in der Lage. Im Fall der Liquidation oder Insolvenz der UG würde der Forderungsausfall von der Finanzverwaltung also als vGA eingestuft werden mit der Folge, dass S zumindest zu 50 % an der vGA teilnehmen würde. Richtig? Wenn nun S seine Gesellschaftanteile einschließlich der Gewinnbezugsrechte auf V überträgt (wertlos, da die Forderung gegen V nicht realisierbar) zum Kaufpreis von 1 €, ist dann eine Schenkung von S an V zu berücksichtigen? Kann nach Übertragung der Geschäftsanteile an V dieser den Liquidationserlös in voller Höhe allein in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen?
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