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Kapitalertragsteuer,§ 51 EStG

Sehr geehrte Damen und Herren, unsere Mandantin, eine GmbH, deren Gesellschafter A mit 51 % beteiligt ist, 49% sind eigene Anteile der GmbH, hat in 2023 zwei Gewinnausschüttungen vorgenommen (erstmals seit vielen Jahren). Wir haben jeweils die KapESt Anmeldungen erstellt. Jetzt fällt uns auf, dass A kirchensteuerpflichtig ist... Wir vermuten, dass nie eine Abfrage zum Verfahren Kirchensteuerabzug gemacht wurde. Frage: Können wir die KapEST Anmeldungen berichtigen auch ohne KiStAM ? In diesem Zusammenhang stellt sich uns auch die Frage, welches Risiko bei Mandanten besteht, die damals nur 1x abgerufen haben und nie wieder, aber jährlich ausschütten? Im Voraus vielen Dank und viele Grüße.
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