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Individualsoftware,Leistung

Eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige GmbH (A-GmbH) hat eine 80%ige Auslandsbeteiligung an einer weiteren GmbH (Tochter-GmbH; T-GmbH). Die ausländische Beteiligungsfirma (T-GmbH) ist in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, da sich sowohl der Sitz als auch der Ort der Geschäftsführung in der Ukraine befindet. Die T-GmbH ist für die Erstellung einer Individualsoftware zuständig, die im Auftrag für die A-GmbH programmiert wird. Für uns fraglich ist nun, ob die sonstige Dienstleistung der T-GmbH an die A-GmbH (Programmierung einer Software) in Deutschland umsatzsteuerpflichtig ist, und falls ja, könnte die USt-Pflicht auf die A-GmbH verlagert werden oder müsste sich die T-GmbH im Inland steuerlich registrieren lassen? Da die Programmierung über einen längeren Zeitraum andauert, wurden Abschlagsrechnungen vereinbart.
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