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Umsatzsteuer,Ort der Leistungserbringung,Einheitliche Leistung

Ein Mandant erbringt Reiseleistungen an chinesischen Kunden (chinesisches Reisebüro mit Sitz in der VR), also B2B-Fall. Das chinesische Reisebüro schickt Reisegruppe (natürliche Privatpersonen) nach Deutschland. Unser Mandant führt die Gruppe zu Stadtbesichtigung u.a. in Deutschland. Der Service enthält Beförderung und Reiseführung. Die Rechnung wurde an das chinesische Reisebüro gestellt.   Meine Frage: Ist die Dienstleistung „Reiseführung“ in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig? Oder könnten wir von der Grundregel nach § 3a Abs. 2 UStG ausgehen, dass der Ort der Leistung in China ist und deshalb die Umsätze nicht steuerbar sind?
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