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Rechnung,Anschrift

A ist Gesellschafter-Geschäftsführer der B-Gastro GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland. Der Sitz der B-Gastro GmbH, die ein Restaurant betreibt, und der Wohnort von A befinden sich aktuell in C-Stadt. A wird künftig in D-Stadt wohnhaft sein und auch dort seine Geschäftsführertätigkeit ausüben. Demnach dürfte künftig der Sitz der B-Gastro GmbH in D-Stadt sein, während die wirtschaftliche Aktivität der B-Gastro GmbH weiterhin in C-Stadt ausgeübt wird. Eine postalische Erreichbarkeit ist sowohl im Restaurant in C-Stadt als auch am Wohnort von A in D-Stadt gegeben. Frage: Wenn die Eingangsrechnungen der Lieferanten weiterhin an die Adresse der GmbH in C-Stadt adressiert sind, führt das zur Versagung des Vorsteuerabzugs, und die Eingangsrechnungen sind zwingend auf die Adresse in D-Stadt auszustellen?
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