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§ 15a Abs. 3 UStG,Trocknungsarbeiten als Berichtigungsobjekt,Zusammenfassung von Berichtigungsobjekten

Meine Mandantin hat dieses Jahr eine Immobilie umsatzsteuersteuerfrei veräußert. Im Jahr 2018 wurde aufgrund eines Wasserschadens eine größere Reparatur am Objekt durchgeführt, welche sich aus verschiedenen Komponenten zusammensetzt (Kosten für Trockenlegung nach dem Wasserschaden, Entfernen von Fußböden und Tapeten, Anbringen neuer Fußböden und Tapeten). Im Objekt war für eine Einheit zur USt optiert worden, so dass anteilig die Vorsteuer in der Jahreserklärung 2018 geltend gemacht wurde. Sind die Trocknungs- und Sanierungsarbeiten und das Entfernen der alten Tapeten und Fußböden nach dem Wasserschaden zu einem Berichtigungsobjekt gem. § 15a Abs. 3 UStG zusammenzufassen, oder ist den Trocknungsarbeiten keine eigene Werthaltigkeit beizumessen und sind sie somit nicht als einheitliches Berichtigungsobjekt zu betrachten?
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