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Kirchensteuer bei Umzug in ein anderes Bundesland,Unterschiedliche Kirchensteuerhebesätze,Kirchensteuerpflicht

Meine Mandanten sind im Juni 2020 von Nordrhein-Westfalen nach Baden-Württemberg verzogen. Damit ändert sich der Satz der römisch-katholischen Kirchensteuer von 9 % auf 8 %. Es stellt sich die Frage, wie bei einem derartigen Bundeslandwechsel die Kirchensteuer überhaupt zu berechnen ist. Zeitanteilig pro Bundesland? Oder gilt der Kirchensteuersatz des Bundeslandes, in dem der Stpfl. zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung lebt? Oder wird der Wechsel erst im Folgejahr berücksichtigt? Das Finanzamt hat ganzjährig den Kirchensteuersatz von Nordrhein-Westfalen zugrunde gelegt. Sofern das nicht korrekt ist, wo ist Einspruch einzulegen?
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