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Reverse-Charge-Ausgangsleistungen,Abgabe von UStVA,ZM,§ 19 UStG

Unser Mandant hat in Deutschland Umsätze, die € 22.000 gem. § 19 UStG nicht überschreiten. Er hat aber zusätzlich im EU-Ausland als Unternehmer hohe Umsätze. Hierfür liegt der Ort im EU-Ausland, und diese Umsätze sind in D nicht steuerbar und gehören auch nicht in die Berechnung der Kleinunternehmergrenze!? Die Umsätze müssen vom Empfänger der sonstigen Leistung im Ausland (Reverse Charge) der Umsatzsteuer unterworfen werden. Gehört der Verweis Reverse Charge und die Kleinunternehmerregelung auf die Rechnungen ins EU-Ausland? Muss der Mandant ZM-Meldungen abgeben? Gibt es eine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in diesen Fällen? Unser Mandant erhält auch Rechnungen aus dem EU-Ausland mit Reverse Charge, für die er die Umsatzsteuer schuldet, da er als Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Muss er ggf. dafür UStVA abgeben, oder ist dies für Kleinunternehmer immer nur in der Jahreserklärung zu tun?
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