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Wechsel,Kleinunternehmer,Regelbesteuerung

Folgender Sachverhalt: Mit Überschreiten der Kleinunternehmergrenze im Jahr 2018 wird der Steuerpflichtige (also Einnahmen-Überschussrechner) ab 2019 umsatzsteuerpflichtig. Da der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, steht nun die Überlegung an, die Rechnungen aus dem Jahr 2019 zu korrigieren, also die Umsatzsteuer nachzuberechnen. Frage 1: Wie hat die Korrektur der Rechnungen zu erfolgen (Rechnungsstorno, welches Datum, kann die Ursprungsrechnung handschriftlich abgeändert werden etc.)? Frage 2: Im Jahr 2020 könnte er wieder die Kleinunternehmerregelung beanspruchen, da im Jahr 2019 die Umsätze wieder unter der Grenze liegen. In welchem Jahr muss dann die USt in der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt werden?
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