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Immobilie,Option,Vorsteuerberichtigung

Ein Mandant beabsichtigt, eine Immobilie zu erwerben, die vom Veräußerer bisher als Hotel genutzt wurde. Der Erwerber möchte das Gebäude zu Wohnungen umbauen und die Wohnungen anschließend langfristig vermieten. Der Verkäufer besteht darauf, dass der notarielle Kaufvertrag die folgende Klausel enthält: „Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt und somit keine Umsatzsteuer anfällt. Sollte das Finanzamt zu einer anderen Beurteilung kommen, wird klargestellt, dass eine Option gem. § 9 Abs. 1 UStG nicht in Betracht kommt. Zudem kann vom Verkäufer über den vereinbarten Kaufpreis hinaus keine Umsatzsteuer gefordert werden.“ An einer anderen Stelle des Vertrags heißt es: „Der Käufer beabsichtigt, dass Objekt zur langfristigen Vermietung zu nutzen.“ Unseres Erachtens liegt hier keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, da unser Mandant das Objekt nicht als Hotel weiterführen will. Die langfristige Vermietung als Wohnungen ist keine ähnliche Nutzung im Sinne dieser Vorschrift. Die Folge dürfte sein, dass das Finanzamt beim Verkäufer keine Geschäftsveräußerung im Ganzen annimmt und die entsprechenden steuerlichen Konsequenzen zieht (z.B. § 15a UStG). Uns stellt sich aber die Frage, ob auch der Käufer ein steuerliches Risiko eingeht, wenn er sich auf die o.g. Vertragsformulierung einlässt. Ergeben sich aus seinem Rechtsirrtum evtl. Haftungsrisiken für die Umsatzsteuer des Verkäufers?
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