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Teileigentum,vorsorgliche Option,§ 9 UStG

Unsere Mandantin wird ein Teileigentum erwerben. Der Verkäufer hatte bislang im Rahmen der Vermietung (berechtigt) zur Umsatzsteuer optiert. Im Rahmen des Erwerbs gehen die Beteiligten von einer (Teil-)Geschäftsveräußerung im Ganzen aus. Gemäß § 15a Abs. 10 UStG für Fälle der Geschäftsveräußerung im Ganzen der maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen, weil der Erwerber an die Stelle des Veräußerers tritt (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). Wenn jedoch die Anschaffung (und Vorsteuerinanspruchnahme) des Verkäufers bereits zehn Jahre zurückliegt, kann es zu keiner Berichtigung mehr kommen? Ist dies richtig oder wurde etwas übersehen? Es wäre dann auch eine steuerfreie Vermietung von Seiten des Erwerbers ohne Probleme möglich? Weiterhin wurde im Vertrag die Klausel eingefügt, dass, wenn die Finanzverwaltung nicht von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgeht, eine Option zur Umsatzsteuer für den Verkauf erfolgt. Muss nun der Erwerber vorsorglich bereits ab Lastenwechsel und sofortiger Vermietung für die Vermietung optieren und umsatzsteuerpflichtig vermieten? Oder besteht die Möglichkeit, dass zunächst ohne Option steuerfrei vermietet wird und erst, sobald die Finanzverwaltung nachträglich die Geschäftsveräußerung nicht anerkennt, zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung optiert,wird damit der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Teileigentums erhalten bleibt? Hier besteht besondere Unsicherheit.
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