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Umsatzsteuer,Ort der sonstigen Leistung,Personenbeförderung

In Bezug auf grenzüberschreitende Personenbeförderungen steht Folgendes geschrieben: Grenzüberschreitende Personenbeförderungen sind in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil aufzuteilen (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG). Sind für diese grenzüberschreitenden Fahrten – bei Taxiunternehmen – für den nicht steuerbaren Teil (Auslandsanteil z.B. von Köln nach Brüssel) weitere Meldungen notwendig? Bei Privatpersonen? Bei Unternehmen?
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