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Kirchensteuer,Gewinnausschüttung,Austritt

Mein Mandant ist Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Am 07.07.2020 ist er aus der Kirche ausgetreten. Am 13.11.2020 beschließt er eine Gewinnausschüttung, die am 19.12.2020 zur Auszahlung an ihn kommt. Wegen des Kirchenaustritts im Juli 2020 wurde in Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 4 KiStG NRW über die Steuerbescheinigung keine Kirchensteuer einbehalten. Mit der Einkommensteuerveranlagung optiert er hinsichtlich der Gewinnausschüttung zur Abgeltungsteuer. Meine Frage: Fällt hinsichtlich diesem Sachverhalt Kirchensteuer an?
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