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Besonderes Kirchgeld,Veranlagungsgrund

Unser Mandant A ist bereits vor Längerem aus der Kirche ausgetreten. Seine Frau E ist weiterhin in der evangelischen Kirche. A erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit ca. 100.000 €. E hat keine Einkünfte. Aufgrund der Konstellation kommt es zur Festsetzung von besonderem Kirchgeld. In den vergangenen Jahren wurde jedoch keine Steuererklärung abgegeben. Für das Jahr 2018 hat das Finanzamt eine Einkommensteuererklärung angefordert, weil vom Arbeitgeber eine Jubiläumszuwendung im Rahmen der Fünftelregelung ermäßigt versteuert wurde. Im Jahr 2018 kommt es wegen des Kirchgelds zu einer Steuernachzahlung. Ab 2020 sind die Ehegatten wegen vorliegender Altersteilzeiteinkünfte dann sowieso zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Unsere Fragen zu diesem Sachverhalt: 1. Muss aufgrund der Nachzahlungsvermutung durch das besondere Kirchgeld auch eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 und für die Jahre 2017 und früher abgegeben werden? Besteht hier eine Abgabeverpflichtung? 2. Sofern keine Abgabeverpflichtung besteht und die Abgabe durch das Finanzamt angefordert wird, muss dieser Abgabeaufforderung dann nachgekommen werden?
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