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§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG,§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG,§ 21 Abs. 3 EStG,§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG,R 8.5 EStR,Bemessung der vGA bei Überlassung von Wirtschaftsgütern

Eine GmbH & Co. KG verpachtet ihr Anlagevermögen an eine GmbH (Kommanditist der KG ist gleichzeitig 100 % Gesellschafter der KG).Ursprünglich war die Höhe der Pachtzahlung der GmbH an die GmbH & Co. KG von der Höhe der AfA bei der KG abhängig, d.h., die Jahrespacht entsprach zuzüglich eines kleinen Zuschlages der Abschreibungen der KG; dies auch, um keinen hohen Gewinne bei der KG zu erzielen.Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat der Prüfer festgestellt, dass die Vereinbarung im Pachtvertrag zwischen KG und GmbH vorgesehen hatte, die Pachtzahlungen (Nutzungsentgelte) sowohl nach den Abschreibungen als auch an einer gewinnabhängigen Vergütung des in der Steuerbilanz des Pächters (GmbH) auszuweisende Jahresüberschuss i. H. v. 40 v.H. zu bemessen ist.Die entsprechende Korrektur wurde im Rahmen der BP vorgenommen. Für die Jahre ab 2019 wurde die gewinnabhängige Vergütung auf 25 v.H. gesenkt.Meine Frage hierzu:Gibt es für diese gewinnabhängige Vergütung in diesem Sonderfall (Kommanditist und GmbH - Gesellschafter sind identisch) eine „marktübliche Höhe“, an der man die Gestaltung orientieren kann?Anmerkung: Bei der GmbH handelt es sich einen metallverarbeitenden Betrieb mit ca. 5 Mio. Umsatz und ca. 60 Mitarbeitern. Die ursprüngliche Pachtzahlung belief sich durchschnittlich auf ca. 30.000–35.000 Euro je Monat.
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