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§ 16 EStG,§ 89 HGB

Ein Mandant hat uns beauftragt, die Aufgabe seiner selbstständigen Handelsvertretung, insbesondere den Aspekt der Ausgleichszahlung i.S.d. § 89b HGB, unter steuerlichen Gesichtspunkten zu beleuchten und entsprechende Handlungsempfehlungen zu geben. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass bei der Aufgabe im Jahr 2016 der Gewinn aufzuteilen sei in laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb und steuerbegünstigten Aufgabegewinn. Letzterer resultiert im Wesentlichen aus der Ausgleichszahlung sowie der Entnahme des Bürogrundstücks und einzelner Wirtschaftsgüter. Der steuerliche Rat, die Aufgabe so zu erklären, fußte auf der Annahme, dass sowohl der ermäßigte Einkommensteuersatz gem. § 34 (3) EStG zur Anwendung kommt als auch die Gewerbesteuerfreiheit auf den Aufgabegewinn. Den eingereichten Steuererklärungen wurde gefolgt und entsprechende Bescheide mit folgenden Beträgen erlassen: ESt 109.928,00, SolZ 6.046,04, KiSt 9.792,32, GewSt 12.474,00. Die Betriebsprüfung kam zum Ergebnis, dass die Ausgleichszahlung keinen begünstigten Gewinn darstellt, weil keine Betriebsveräußerung vorliegt. Es kommt nur die Begünstigung nach § 24 Nr. 1c i.V.m. § 34 (2) EStG in Betracht; dem folgend wurde die Zahlung als lfd. Gewinn, der der GewSt unterliegt, behandelt. Es ergingen geänderte Bescheide mit den Werten ESt 132.979,00, SolZ 7.313,84, KiSt 14.214,88, GewSt 44.704,00, Zinsen ESt 1.267,00, Zinsen GewSt 1.932,00. Für die Summe der Nachzahlungen in Höhe von € 64.170,36 macht der Mandant Schadenersatz geltend – zu Recht?
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