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BAuabzugssteuer,§ 48b,Bau

Unser Mandant (Bauunternhmer) hat in den Jahren 2017 und 2018 einen Subunternehmer (Bauunternehmer) beschäftigt. Es lag für diesen Zeitraum keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Unser Mandant hat vergessen, die Bauabzugsteuer 2017 aus Aufträgen in Höhe von 20 T€ und 2018 aus Aufträgen in Höhe von 50 T€ an das Finanzamt abzuführen.Der Subunternehmer hat noch Steuerschulden aus USt aus den Jahren bis 2015. Für 2017 und 2018 ergeben sich bei dem Subunternehmer keine zu entrichtenden Beträge zur Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer (Veranlagungsarbeiten sind bereits durchgeführt). Nun hat unser Mandant dennoch die Befürchtung, für die nicht in Abzug gebrachte Bauabzugsteuer in Haftung genommen zu werden. Wie beurteilen Sie das?
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