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Betriebseinnahmen,Sonderkündigungsrecht,Leistungsaustausch

Unsere Mandantin, eine mittelgroße GmbH, Filialunternehmen im Bereich des Textileinzelhandels, erhielt ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages für ein neues Geschäftslokal. Die Miete wird in Form einer Umsatzmiete erhoben.Die Laufzeit des Mietvertrages soll zehn Jahre betragen, ohne Kündigungsmöglichkeit, ggf. mit einem Sonderkündigungsrecht beider Vertragsparteien bei Nichterreichung eines bestimmten Umsatzes.Nach Ablauf der Vertragslaufzeit steht der Mieterin eine Optionsmöglichkeit zur Verlängerung der Mietzeit für weitere fünf Jahre zu.Die Vermieterin gewährt der Mieterin im Rahmen des Mietvertrages einen einmaligen Mietzuschuss von T€ 4.000. Dieser Zuschuss ist an keine Bedingungen gebunden und nicht rückzahlbar. Er ist zu Beginn des Mietverhältnisses an die Mieterin auszuzahlen.Nach unserer Auffassung ist dieser Mietzuschuss als Rechnungsabgrenzungsposten zu passivieren und über die Laufzeit der Grundmiete (zehn Jahre) aufzulösen. Eine sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung des Mietzuschusses ist unserer Meinung nach nicht sachgerecht, da im Ergebnis mit diesem Zuschuss eine Reduzierung der Miete erreicht werden soll.Wir bitten um Prüfung unserer Rechtsauffassung.
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