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Teilbetriebsveräußerung,Gewinnermittlung,Überleitung

Unser Mandant hat im Jahr 2016 einen Teilbetrieb veräußert. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Hier wurde vom Vorberater bereits 2016 der Anlagenabgang erfasst. Die Einnahmen der Rechnungen wurden aus der Veräußerung erst im Jahr 2017 vereinnahmt. Hätte im Jahr 2016 eine Bilanz für die Teilbetriebsveräußerung erstellt werden müssen? Oder wie muss der Gewinn aus der Teilbetriebsveräußerung berechnet werden? 2016 kann noch geändert werden.
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