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Betriebsaufspaltung,KG,Einstimmigkeitsprinzip

SachverhaltUnsere Mandanten A und B (Privatpersonen) sind an einer Dienstleistungs-GmbH zu je 50 % beteiligt. A ist auch als Komplementär zu 50 % und B zu 49 % an einer Vermietungs-KG beteiligt. C und D sind je zu 0,5 % als Kommanditist beteiligt. Die KG ist Eigentümer eines Grundstückes und vermietet dieses als wesentliche Betriebsgrundlage (Büroeinheit) an die GmbH. In der KG ist Einstimmigkeit vereinbart.Fragestellung:1. Liegt eine Betriebsaufspaltung vor? 2. Ist die KG vermögensverwaltend tätig?
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