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Aufwandsersatz,§ 3 Nr. 26b EStG

Sachverhalt:A (Handwerksmeister) ist als Obermeister der Handwerks in der Innungsarbeit tätig und erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von € 2.600 p. a.Die Finanzverwaltung ist der Rechtsauffassung, dass § 3 Nr. 26b EStG keine Anwendung findet, sondern die Aufwandsentschädigung als Einkünfte i. R. des § 15 EStG der Besteuerung zu unterwerfen sind.Auffassung des Finanzamts zutreffend?
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