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§ 371 AO,Verwertungsverbot

Ein Mandant macht (angeblich bar gezahlte) Provisionszahlungen als Betriebsausgaben geltend, die tatsächlich nicht erfolgt sind. Im Rahmen einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) fragt der Prüfer den Mandanten nach Zahlungsnachweisen für die Provisionen. Der Mandant räumt in dem Gespräch ein, dass er den Zahlungsnachweis nicht führen kann und den Betriebsausgabenabzug nicht mehr begehrt. Am Folgetag überweist er freiwillig und ohne Sollstellung die aufgrund des fehlerhaften Betriebsausgabenabzugs verkürzte Steuer an das Finanzamt. Acht Wochen später wird das Steuerstrafverfahren wegen der Provisionen eingeleitet. Liegt hier ein strafrechtliches Verwertungsverbot vor, da der Mandant trotz Nachfrage nach Zahlungsnachweisen nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde, oder liegt allein in der Barzahlung im Umfang von 40.000 € Provisionen noch kein hinreichender Tatverdacht vor? Hätte die Bestrafung nach Beginn der Betriebsprüfung noch verhindert werden können?
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