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Verfahrensrecht,Berichtigungspflicht,Steuerhinterziehung

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung wurde für das I. Quartal 2020 nachträglich korrigiert. Hierbei kam es durch den Erwerb eines Pkw zu einem Vorsteuerüberhang von rd. 20.000 €. In der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2020 wurde das durch die Korrektur richtige Vorauszahlungssoll gemeldet. Zwischenzeitlich kam es zur Vergabe einer neuen Steuernummer. Das Finanzamt hat nach Abgabe der Jahreserklärung für das Jahr 2020 ein falsches Vorauszahlungssoll zugrunde gelegt – die Korrektur ist in die Berechnung des Finanzamts nicht miteingeflossen, so dass das Guthaben in Höhe von rd. 20.000 € doppelt erstattet wurde. Somit wurde eine zutreffende Umsatzsteuer-Erklärung abgegeben, von der das Finanzamt bei der Festsetzung abgewichen ist. Besteht für unsere Mandantin bzw. für uns strafrechtlich eine Berichtigungsverpflichtung?
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